Recht
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Die Definition von Franchising spricht von einem vertikal-kooperativen Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein von Weisungen und Kontrollen geprägten systemkonformen Verhalten. Das Leistungsprogramm des Franchisegebers ist das Franchisepaket. Es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, dem Nutzungsrecht an Schutzrechten, der Ausbildung des Franchisenehmers und der Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer aktiv laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiterzuentwickeln. Der Franchisenehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig; er hat das Recht und die Pflicht, das Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Kapital und Information. Es gibt drei Grundtypen des Franchisings: - Vertriebsfranchising, bei dem sich der Franchisenehmer verpflichtet, nur bestimmte Waren in seinem Geschäft zu verkaufen, wobei dieses den Namen des Franchisege- Bers trägt - Dienstleistungsfranchising, bei welchem der Franchisenehmer nach dem Konzept des Franchise-Gebers entwickelte Dienstleistungen unter der Geschäftsbezeichnung des Franchise- gebers unter Einhaltung genauer Richtlinien und Vorgaben anbietet. - Produktfranchising, bei dem der Franchisenehmer nach Anweisung des Franchise-Gebers bestimmte Waren selbst herstellt und diese unter dem Warenzeichen des Franchise-Gebers verkauft. Eva Siedersbeck, Sozietät Jürgen Geiling & Partner | ||
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Neue Artikel Alternativen im Systemvertrieb zum Franchise-System, vor allem Abgrenzung Handelsvertreter/Franchise-Nehmer sowie Lizenzvergabe/Franchising
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Literatur Der Franchising-Vertrag FLOHR, Eckhard, HERO Marco, TREUMANN Christian GIESLER, NAUSCHÜTT |


