Rechtlicher Rahmen
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Die Rubrik "Rechtlicher Rahmen" erläutert die Grenzen eines Franchise-Vertrages und seine wesentlichen Bestandteile.
[bearbeiten] WiderrufsrechtFranchiseverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse. Anders als viele andere Schuldverhältnisse verlieren Sie ihre Wirkung für die Parteien nicht durch bloße Zweckerreichung, sondern es bedarf einer förmlichen Beendigung.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 25. Februar 2000 besteht dann ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers, wenn der Franchise-Geber eine freiwillige Widerrufsbelehrung in den Franchise-Vertrag aufgenommen hat.
Ein Widerrufsrecht kann sich jedoch auch aus dem gesetzlichen Verbraucherschutz ergeben. Der Widerruf eines Verbrauchers ist ein Gestaltungsrecht, das es seinen Inhaber ermöglicht, einen zunächst wirksamen Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umzugestalten. Nach seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist der Widerruf damit als ein besonders ausgestaltetes gesetzliches Rücktrittsrecht zu verstehen. Gesetzliche Widerrufsrechte sind insbesondere vorgesehen in den Normen zum Verbraucherdarlehen und Ratenlieferungsverträgen, in den Normen zu Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen.
Das Widerrufsrecht nach § 505 BGB sieht nach § 355 BGB eine Widerrufsbelehrung vor. An diese Widerrufsbelehrung stellt der Gesetzgeber bestimmte formelle Anforderungen. Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich direkt aus § 505 BGB, die formellen Anforderungen zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung ergeben sich aus § 355 BGB bzw. aus der BGB Informationspflichtenverordnung.
Wird der Widerruf wirksam erklärt, erfolgt die Rückabwicklung des Franchiseverhältnisses nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt. [bearbeiten] System-Know-howDer Franchise-Vertrag sollte präzise beschreiben können, mit welchen Vorteilen der Franchise-Nehmer profitieren kann, wenn er auf das Wissen und den Erfahrungen des Franchise-Gebers zurückgreift und sich dem Franchise-Geber gegenüber vertraglich bindet. Weiteres wichtiges Know-How über ein Franchise-System erfährt man auch über das Franchise-Handbuch bzw. Franchise-Handbücher. Für das Zur-Verfügung-Stellen von "0 8/15"-Wissen muss man keinen Franchise-Vertrag unterzeichnen.
[bearbeiten] SchutzrechteHierzu gehören der Schutz von gewerblichen Nutzungsrechten, wie z.B. Patente, Markenname, WEB-Domain-Adressen. Diese Schutzrechte sollten jeweils in schriftlicher Form als Bestandteil des Franchise-Vertrages vorliegen.
[bearbeiten] Franchise-GebührenIm Franchising unterscheidet man mind. zwei Formen von Gebühren, die der Franchise-Nehmer gegenüber dem Franchise-Geber zu entrichten hat:
[bearbeiten] Einstiegs-GebührDie Einstiegs-Gebühr wird auch als Eintritts-Gebühr in das Franchise-System bezeichnet. Diese Gebühr dient u.a. dazu, die Vorleistungen, die der [Franchise-Geber|Franchise-Geber]] aufgewendet hat, um das Franchise-System aufzufangen. Diese Vorleistungen beinhalten beispielsweise den Aufbau der Marke inkl. dem Ausarbeiten des Marketing-Konzeptes, der Entwicklung und Beschreibung der Geschäftsabläufe, Kosten für externe Beraterleistungen, der Entwicklung eines Schulungs- sowie Fort-und Weiterbildungs-Konzeptes oder auch Finanzierungskosten zur Deckung der erforderlichen Investitionen.
[bearbeiten] System-GebührDie System-Gebühr dient dem Franchise-Geber zur Deckung der vielfältigen Aufgaben seiner System-Zentrale. Vornehmlich werden hierfür die Aufwendungen der laufenden Unterstützungen gegenüber den Franchise-Nehmern während ihres Geschäftsbetriebes, die Aufwendungen für die Schulungen sowie Fort- und Weiterbildung der Franchise-Nehmer sowie die Weiterentwicklung des Geschäftskonzeptes beglichen.
[bearbeiten] Marketing-GebührDie Marketing-Gebühr ist eine separat vom Franchise-Geber erhobene und zu behandelnde Gebühr. Sie soll ausschließlich dazu dienen, damit das Marketingkonzept desFranchise-Gebers aufrecht erhalten und weiter ausgebaut werden kann. Über diese separate Einnahme entscheidet der Franchise-Geber allein. Immer mehr setzt sich innerhalb der Franchise-Systeme durch, das in diesen ein so genannter Marketing-Ausschuss gebildet wird, der sich aus gewählten Franchise-Nehmern und dem Franchise-Geber zusammensetzt.
[bearbeiten] Gebiets-SchutzDas Vertragsgebiet des Franchise-Nehmer sollte in einer Gebietsdefinition eindeutig beschrieben sein. Diese soll den Franchise-Nehmer davor schützen, dass ein oder andere Franchise-Nehmer des gleichen Systems in seinem Gebiet aktiv verkaufen.
Die Bestimmung des Vertragsgebietes mit entsprechendem Gebietsschutz ist neben der Standortwahl wichtiger Bestandteil der Strategie eines jeden Franchise-Gebers.
[bearbeiten] PreisbindungDie Franchise-Zentrale darf dem Franchise-Nehmer zwar keinen Verkaufspreis vorschreiben, wohl aber sind unverbindliche Preisempfehlunegn zulässig.
[bearbeiten] WareneinkaufDem Franchise-Nehmer soll es möglich sein, zumindest so genannte Randsortiment auch von anderen Lieferanten zu beziehen und diese verkaufen zu können. Eine 100%ige Abnahmeverpflichtung ist nur in Ausnahmenfällen denkbar.
[bearbeiten] VertragslaufzeitDie Vertragslaufzeit ist so zu bemessen, dass der Franchise-Nehmer in der Lage ist, seine Investitionen amortisieren zu können. Also, je höher die Anfangs-Investition, desto höher kann/sollte die Vertragslaufzeit ausfallen. [bearbeiten] VertragsbeendigungDer Franchise-Vertrag endet normaler Weise mit dem Ende seiner Laufzeit. Er kann aber auch im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, oder, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen, vom Franchise-Nehmer oder Franchise-Geber gekündigt werden. | |||||


